Macht man vom so genannten Erbbaurecht Gebrauch, so wird ein Grundstück für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren mittels eines monatlichen oder jährlichen Erbbauzinses gepachtet. Zusammenfassend kann gesagt werden: Der Käufer erwirbt eine Immobilie, ohne dabei das Grundstück zu kaufen.
Hierbei greift ein durch den Grundstück-Besitzer ausgesprochenes Nutzungsrecht für 50 bis 99 Jahre zu einem entsprechenden Zinssatz.
Nach Beendigung des Erbpachtvertrages gehört die Immobilie dem Verpächter des Grundstückes, der jedoch dazu verpflichtet ist, dem Immobilienbesitzer ca. 60% des Verkehrswertes der Immobilie zu zahlen. Doch Vorsicht: Schlägt der Besitzer der Immobilie dieses Angebot aus, erhält der Verpächter automatisch die Immobilie.
Häufig wird für den Begriff des „Erbbaurechts“ der Begriff der „Erbpacht“ als Synonym verwendet. Die eigentliche „Erbpacht“ als solches wurde im Jahre 1947 verboten.