Bruchteilsgemeinschaft

Innerhalb einer so genannten Bruchteilsgemeinschaft hält jedes Mitglied einen definierten Anteil – beispielsweise an einer Immobilie oder an einem Grundstück. Jedes Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft erhält dabei den gleichen Anteil, sofern keine anderen Aufteilungen vertraglich fixiert werden. Im Falle eines Immobilienerwerbs durch ein Ehepaar gehören beispielsweise jedem 50 % der jeweiligen Immobilie. Jedes Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft kann seinen Anteil an der Immobilie bzw. dem Grundstück veräußern. Ein Verkauf der Immobilie bzw. des Grundstücks ist jedoch nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich.

Die exakten gesetzlichen Vorgaben zum Thema „Bruchteilseigentum“ finden sich im BGB § 1088 ff und 741 ff.

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