Hammerschlagsrecht
Das Hammerschlagsrecht regelt, dass ein Grundbesitzer das Grundstück des benachbarten Grundbesitzers betreten darf, sofern dies nötig ist, um Reparaturarbeiten an der eigenen Immobilie vorzunehmen. Die schließt auch die Nutzung und notwendige Abstellung von Geräten, Werkzeugen usw. (z. B. Baugerüst) mit ein.
Das Hammerschlagsrecht wird im § 24 Abs. 1 und 2 des Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt.
Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des Hammerschlagrechts sind, dass…
„1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen,
3. ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und
4. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.“
